In der heutigen dynamischen Arbeitswelt, besonders im Gesundheitsbereich, investieren viele Arbeitgeber in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter, um spezialisierte Fähigkeiten zu fördern und den reibungslosen Betrieb der Gesundheitseinrichtungen zu gewährleisten. Doch was passiert, wenn die Abschlussprüfungen nicht bestanden werden und der Arbeitnehmer trotzdem zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet wird? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.02.2024, (8 ObA 82/23a – § 2d AVRAG), bringt Klarheit in diese Frage.
Eine Arbeitnehmerin hatte vom Dienstgeber die Möglichkeit erhalten, eine ergänzende Ausbildung im Gesundheitsbereich zu absolvieren. Doch sie scheiterte an den Abschlussprüfungen und wurde daraufhin gekündigt. Der Arbeitgeber forderte zudem die übernommenen Ausbildungskosten zurück. Der OGH musste nun entscheiden, ob diese Rückerstattungsforderung rechtmäßig ist.
Gemäß der Rechtsprechung muss bei einer Ausbildung, die eine Abschlussprüfung umfasst, diese Prüfung bestanden werden, um als „erfolgreich absolviert“ im Sinne des § 2d AVRAG zu gelten. Nur dann darf eine Rückerstattungsverpflichtung vereinbart werden.
Hat der Arbeitnehmer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann er die erlangten Spezialkenntnisse nicht am Arbeitsmarkt nutzen. Darum entfällt in der Regel die Voraussetzung für eine Rückerstattung der Ausbildungskosten.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat, z.B. indem er sich nicht genug angestrengt hat. In solchen Fällen greift das allgemeine Schadenersatzrecht.
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die fehlende erfolgreiche Absolvierung auf verschuldetes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist – ein nicht zu unterschätzendes Unterfangen, wie der hier beurteilte Fall zeigt.
In diesem speziellen Fall konnte die Arbeitnehmerin zwar die Prüfungen nicht bestehen, jedoch wurde ihr kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen:
Dieses Urteil zeigt auf, wie wichtig klare und faire Vereinbarungen in Ausbildungs- und Rückerstattungsvereinbarungen sind. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Verträge sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch die individuellen Umstände der Mitarbeiter berücksichtigen. Arbeitnehmer dürfen von ihren Arbeitgebern Unterstützung und faire Behandlung erwarten, insbesondere wenn sie sich in Ausbildungssituationen befinden.
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