Nicht bestandene Prüfung – Ausbildungskosten-rückerstattung hinfällig? - Jobvermittlung für Produktionsmitarbeiter in Vorarlberg

Nicht bestandene Prüfung – Ausbildungskosten-rückerstattung hinfällig?

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In der heutigen dynamischen Arbeitswelt, besonders im Gesundheitsbereich, investieren viele Arbeitgeber in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter, um spezialisierte Fähigkeiten zu fördern und den reibungslosen Betrieb der Gesundheitseinrichtungen zu gewährleisten. Doch was passiert, wenn die Abschlussprüfungen nicht bestanden werden und der Arbeitnehmer trotzdem zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet wird? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.02.2024, (8 ObA 82/23a – § 2d AVRAG), bringt Klarheit in diese Frage.

Der Fall im Überblick

Eine Arbeitnehmerin hatte vom Dienstgeber die Möglichkeit erhalten, eine ergänzende Ausbildung im Gesundheitsbereich zu absolvieren. Doch sie scheiterte an den Abschlussprüfungen und wurde daraufhin gekündigt. Der Arbeitgeber forderte zudem die übernommenen Ausbildungskosten zurück. Der OGH musste nun entscheiden, ob diese Rückerstattungsforderung rechtmäßig ist.

1. Erfolgreiche Absolvierung als Voraussetzung

Gemäß der Rechtsprechung muss bei einer Ausbildung, die eine Abschlussprüfung umfasst, diese Prüfung bestanden werden, um als „erfolgreich absolviert“ im Sinne des § 2d AVRAG zu gelten. Nur dann darf eine Rückerstattungsverpflichtung vereinbart werden.

2. Kein Vorteilsgewinn bei nicht bestandenem Abschluss

Hat der Arbeitnehmer die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann er die erlangten Spezialkenntnisse nicht am Arbeitsmarkt nutzen. Darum entfällt in der Regel die Voraussetzung für eine Rückerstattung der Ausbildungskosten.

3. Ausnahme: Schuldhafte Vereitelung

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat, z.B. indem er sich nicht genug angestrengt hat. In solchen Fällen greift das allgemeine Schadenersatzrecht.

4. Beweislast beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die fehlende erfolgreiche Absolvierung auf verschuldetes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist – ein nicht zu unterschätzendes Unterfangen, wie der hier beurteilte Fall zeigt.

Der konkrete Fall

In diesem speziellen Fall konnte die Arbeitnehmerin zwar die Prüfungen nicht bestehen, jedoch wurde ihr kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen:

  • Bemühungen vorhanden: Sie hatte zur Prüfung gelernt und war angetreten.
  • Keine ausreichenden Nachweise: Die Ursache für das Nichtbestehen blieb unklar, und es gab keine Anzeichen für eine schuldhafte Vernachlässigung ihrer Vorbereitungspflichten.
  • Unzumutbare Umstände: Angesichts der COVID-19-bedingten Erschwernisse und der Ablehnung von angemessenen Unterstützungsgesuchen seitens des Arbeitgebers konnte ihr kein Verschulden nachgewiesen werden.
 

Fazit und Praxisanmerkung

  1. Keine pauschale Rückerstattungspflicht: Eine blanket rückersatzklausel, die auch unverschuldetes Scheitern umfasst, ist unwirksam und gesetzeswidrig.
  1. Erfolgreicher Abschluss als Grundvoraussetzung: Eine Rückerstattungsvereinbarung kann nur bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gültig sein.
  1. Verschuldensnachweis entscheidend: Bei der Forderung von Rückerstattungskosten muss der Arbeitgeber beweisen können, dass das Nichtbestehen der Prüfungen auf schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
 

Was bedeutet das für die Zukunft der Personalentwicklung?

Dieses Urteil zeigt auf, wie wichtig klare und faire Vereinbarungen in Ausbildungs- und Rückerstattungsvereinbarungen sind. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Verträge sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch die individuellen Umstände der Mitarbeiter berücksichtigen. Arbeitnehmer dürfen von ihren Arbeitgebern Unterstützung und faire Behandlung erwarten, insbesondere wenn sie sich in Ausbildungssituationen befinden.

Matthias Graziadei, MSc. MSc.

Matthias Graziadei, MSc. MSc.

Matthias ist HR-Enthusiast mit einer Leidenschaft für digitale Lösungen und mehr als 20 Jahren Erfahrung. Als Gründer von Mein-Personaler und Digital Recruiting Virtuose 🚀 definiert er Karrieren neu und bringt Talente zum Leuchten.